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Im Mietrecht
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Ihr Anwalt für Mietrecht in St. Gallen

Wenn es erst einmal latente Spannungen zwischen Vermieter und Mieter gibt, wachsen sich selbst kleinste Differenzen schnell zu einem handfesten Streit aus und landen nicht selten vor den Schlichtungsbehörden für Miet- und Pachtsachen oder gar vor Gericht.

Mietrecht: Kündigung, Erstreckung, Mietvertrag?

Auch wenn ein Sachverhalt für die eine Seite völlig klar ist, lehrt die Erfahrung, dass gerade im Mietrecht die andere Seite eine völlig gegenteilige Wahrnehmung hat und die Sache anders sieht. Paradebeispiel ist der Schimmelbefall in der Wohnung: von Mieterseite wird typischerweise der Baumangel als Ursache für den Schimmelbefall angeprangert, der Vermieter rügt jedoch automatisch das angeblich fehlerhafte Lüften des Mieters.

Aus diesem Grund empfiehlt sich das Hinzuziehen eines spezialisierten Anwalts für Mietrecht unserer Kanzlei in St. Gallen um eine realistische Chanceneinschätzung zu erhalten und so frühzeitig große Verfahren mit hohen Kosten zu vermeiden und statt dessen effiziente und pragmatische Lösungen zu erreichen.

Wir unterstützen Sie gerne bei:

  1. der inhaltlichen Ausgestaltung von Mietverträgen (gewerblich oder zu Wohnzwecken)
  2. der Prüfung von Mietverträgen
  3. der Durchsetzung von Forderungen aus Mietverträgen
  4. der Durchsetzung oder Abwehr von Mängelansprüchen
  5. Kündigungen
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Jetzt Kanzlei kontaktieren.

Schwerpunkte im Mietrecht

Eigenbedarfskündigung

Ein Mietobjekt darf vom Vermieter dann gekündigt werden, wenn er die Räumlichkeiten für sich selbst, seine Familie oder Angehörige nutzen möchte. In manchen Fällen handelt es sich bei dem angemeldeten Eigenbedarf nur um einen Vorwand, um einen missliebigen Mieter loszuwerden. Gerne unterstützen unsere Anwälte für Mietrecht in St. Gallen Sie dabei, die Korrektheit der Eigenbedarfsanmeldung zu überprüfen.

Erstreckung des Mietverhältnisses

Selbst wenn die Kündigung korrekt erfolgt ist, können Sie als Mieter je nach Umständen eine Erstreckung (Verlängerung) des Mietverhältnisses über den Kündigungstermin hinaus verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie eine Härte bedeutet, welche das Interesse des Vermieters an der Kündigung überwiegt. Als Härtegründe kommen vor allem finanzielle, berufliche und familiäre Aspekte in Frage. Die Erstreckung soll Ihnen als Mieter mehr Zeit einräumen, um eine neue Wohnung zu finden. Mietverträge von Wohnungen lassen sich maximal vier, gemietete Geschäftsräume bis zu maximal sechs Jahre erstrecken.

Immobilienrecht in der Schweiz

Im Immobilienrecht sind Rechtsbeziehungen hinsichtlich Grundeigentum geregelt. In Verbindung mit Immobilien gibt es rechtlich vieles zu beachten. Streitigkeiten über baurechtliche Auflagen, Wegerechte und die Einholung der notwendigen Genehmigungen sind nur einige wenige Problemfelder, die im Zuge eines Immobilienerwerbs oder einer Immobilien-Projektrealisierung auftauchen können. Das gleiche gilt für die Veräusserung oder Vermietung einer Immobilie oder der Umwandlung einer Liegenschaft in Stockwerkeigentum. Unser Anwalt für Immobilienrecht in St. Gallen steht Ihnen gerne beratend zur Seite.

Sollte ein Fahrverbot drohen, ist eine Überprüfung des Sachverhalts durch einen Juristen anzuraten. Einspruchsmöglichkeiten sollten erörtert werden, um eventuell eine Abwendung zu erwirken.

Kündigung im Mietrecht

Sie sind Mieter oder Pächter und haben eine Kündigung erhalten die Sie nicht für rechtens halten? Oder Sie möchten als Vermieter eine Kündigung aussprechen und sicher gehen dass Sie alles richtig machen? Wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Rechtsanwalt für Mietrecht in St. Gallen. Wir beraten Sie über Fristen und alle Belange die mit dem Themenbereich Kündigung einhergehen können.

Lärmbelästigungen

Je nach Ausmass und Art der Lärmbelästigung, die von den Nachbarn oder auch vom Baulärm auf der Strasse oder dem Nachbarhaus ausgehen kann, handelt es sich um einen Mangel am Mietobjekt und kann zu einer Mietminderung berechtigen. Als Mieter müssen Sie dies dokumentieren und darlegen können. Bringt ein klärendes Gespräch mit dem Lärmverursacher nichts, müssen Sie den Vermieter auf den Mangel am Mietobjekt hinweisen. Gerne berät und unterstützt Sie unser Anwalt für Mietrecht in St. Gallen bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche und der Beseitigung der Lärmbelästigung.

Mängel an der Mietsache

Grundsätzlich besteht für den Mieter die gesetzliche Pflicht, den Vermieter auf Mängel am Mietobjekt hinzuweisen. Unterlässt er dies, kann der Mieter unter Umständen für die Mängelfolgeschäden haftbar gemacht werden. Bleibt ein Vermieter trotz Mängelmeldung untätig, kann dies je nach Art des Mangels ein Grund für eine Mietzinsherabsetzung sein. Unser Anwalt für Mietrecht in St. Gallen berät Sie gerne, wie Sie eine rechtssichere Mängelmeldung machen und was Sie unternehmen können, wenn die Mängel am Mietobjekt trotz Meldung nicht zeitnah beseitigt werden.

Mietzinserhöhung

Eine Mietzinserhöhung muss formal mitgeteilt und begründet werden. Berechtigte Gründe sind z.B. steigende Unterhalts- oder Betriebskosten oder eine Anhebung des Referenzzinssatzes. Sind Sie als Mieter mit einer solchen Erhöhung nicht einverstanden, so müssen Sie diese innerhalb von 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtsachen Ihres Wohnortes anfechten. Unser Anwalt für Mietrecht in St. Gallen unterstützt Sie bei Bedarf gerne bei der Anfechtung einer Mietzinserhöhung.

Mietkaution

Der Vermieter kann vom Mieter eine Sicherheitsleistung für künftige Forderungen aus dem Mietvertrag verlangen. Diese darf 3 Monatsmieten nicht übersteigen (Gewerberäume haben diese Begrenzung nicht.) Ist das Mietverhältnis beendet und sind keine Forderungen gegen den Mieter mehr offen, muss der Betrag zzgl. Zins an den Mieter zurückgezahlt werden.

Im Jahr 2017 war die durchschnittliche Miete in der Schweiz bei 1329 Franken.

Mietminderung

Besteht an einer Mietsache ein Mangel, so hat der Mieter/Pächter das Recht eine Mietzinsreduktion zu verlangen. Die Höhe der Reduktion ist allerdings immer individuell und muss ermittelt werden. Gerne berät Sie unser Anwalt für Mietrecht in St. Gallen, welche Reduktion im konkreten Fall angemessen ist und wie praktisch vorzugehen ist, um die Mietminderung auch tatsächlich zu erhalten.

Mietvertragsgestaltung

Im Mietvertrag werden Mietzins, Nebenkosten, Kündigunsfristen und ähnliches geregelt. Jedoch kommt es immer wieder vor, dass aber auch Klauseln hinzugefügt werden, die einer juristischen Überprüfung nicht standhalten und somit nichtig sind. Um von vorne herein auf der sicheren Seite zu stehen und unnötigen Konflikten vorzubeugen, kann es hilfreich sein, bereits bei der Ausgestaltung von Mietverträgen einen Anwalt für Mietrecht hinzuzuziehen.

Stockwerkeigentum

Stockwerkeigentum ist eine spezielle Form des Miteigentums. Beim Kauf eine Stockwerkeigentumsanteils werden Sie Miteigentümer am gesamten Grundstück und besitzen Sonderrechte an Ihrer Wohnung, inklusive Keller, die Sie grundsätzlich allein nutzen und innen ausbauen oder verändern dürfen. Die häufigsten Konflikte im Stockwerkeigentum, die nichts mit dem Nachbarschaftsrecht (Lärm, etc.) zu tun haben, drehen sich um Geld und unterschiedliche Perspektiven. So gibt es in der Stockwerkeigentümerversammlung oft Streit über die Verteilung der Verwaltungskosten für gemeinsame Anlagen, Sanierungsmassnahmen, und die Frage, wer die Verwaltung übernehmen soll. hUnser Anwalt für Immobilienrecht in St. Gallen steht Ihnen gerne beratend zur Seite, um bestehende Konflikte mit den Miteigentümern zu entschärfen und bei Bedarf Ihre Interessen gerichtlich durchzusetzen.

Umbauten und Rennovationen

Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Vermieters, für die Instandhaltung der Immobilie zu sorgen. Einzig die Kosten von kleineren Reparaturen (bis ca. 150 Franken) – der sogenannte „kleine Unterhalt“ – ist vom Mieter selbst zu tragen.

Will ein Vermieter umbauen, so darf er dies grundsätzlich tun, wenn die Umstände für den Mieter zumutbar sind. Bestehen für den Zeitraum des Umbaus oder dauerhaft danach Einschränkungen für den Mieter, so kann dieser eine Reduktion des Mietzinses verlangen.

Untervermietung

Im Mietvertrag kann eine Untervermietung durch den Mieter ausgeschlossen werden. Ist dies nicht im Mietvertrag geregelt, so muss der Mieter zumindest die Genehmigung des Vermieters einholen. Der Vermieter kann dann aber nur aus wichtigen Gründen Untermieter ablehnen.

Sie haben Fragen zum Mietrecht und Immobilienrecht?

Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Mietrecht in St. Gallen. Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie in allen Angelegenheiten im Bereich Immobilien, Vermietung und Verpachtung.

Häufig gestellte Fragen im Mietrecht

Was sollte man bei einer Mietkündigung tun?

Ein Vermieter darf dem Mieter die Wohnung kündigen. In jedem Fall empfiehlt es sich aber zu überprüfen, ob die im Mietvertrag festgehaltenen Kündigungsbestimmungen, etwa die Kündigungsfrist, eingehalten wurden. Zudem muss die Kündigung auf dem amtlichen Formular erfolgt sein, bei Ehepartnern an beide separat. Wird eine formell gültige Kündigung als ungerecht empfunden, so kann der Mieter innert 30 Tagen seit der Kündigung eine Begründung verlangen. Weiter kann der Mieter die Kündigung innert 30 Tagen seit ihrer Entgegennahme bei der Schlichtungsbehörde wegen Missbräuchlichkeit (Art. 271a OR) anfechten und / oder eine Erstreckung verlangen.

Ist die Kündigung wegen Eigenbedarf rechtens?

Beansprucht der Vermieter das Mietobjekt für sich oder ihm bekannte Personen, so liegt ein Eigenbedarf vor. Der Eigentümer ist berechtigt, einem Mieter wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Zu unterscheiden sind zwei Fälle. Liegt eine ausserordentliche Kündigung nach Art. 261 Abs. 2 Bst. a OR vor (Handänderung nach Kauf, Schenkung, Erbgang), so kann der neue Eigentümer einen Eigenbedarf nur für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte, aber keine weiteren Personen, geltend machen. Zudem muss der Eigenbedarf dringend, konkret und aktuell sein. Nimmt der Vermieter hingegen eine ordentliche Kündigung vor, so kann er die Wohnung für sich, für Verwandte oder auch nur für Bekannte kündigen; es muss also kein Eigenbedarf im engeren Sinn vorliegen. Die Kündigungsbegründung muss jedoch wahr sein, der Bekannte muss also auch einziehen. Die Eigenbedarfskündigung zwecks Verschleierung anderer Absichten (etwa einem Umbau) ist unzulässig.

In welchen Fällen darf man die Miete kürzen? Und um wieviel?

Ein Mietobjekt muss seinem Zweck entsprechen. Ist eine Wohnung nicht oder nur eingeschränkt bewohnbar oder werden Zusicherung des Vermieters nicht eingehalten, liegt ein Mangel vor, der je nach seinem Ausmass zur Mietzinsreduktion berechtigt (Art. 259 OR). Einfache Mängel (Ölen eines Scharniers) sind in der Regel vom Mieter selber zu beheben, sofern keine besonderen handwerklichen Kenntnisse erforderlich sind. Mittlere und schwere Mängel müssen hingegen nicht hingenommen, sondern vom Vermieter beseitigt werden.

Eine eigenmächtig vorgenommene Mietzinsreduktion ist insofern riskant, als sie den Vermieter zur Kündigung berechtigen kann, sofern sie zu hoch ausgefallen ist. Es empfiehlt sich deshalb, die Mietzinsreduktion bei der Schlichtungsbehörde geltend zu machen.

Die Herabsetzung des Mietzinses muss verhältnismässig sein. Über die Höhe von Mietzinsreduktionen informieren entsprechende Tabellen von Vermieter- und Mieterverbänden.

Was ist ein Mietvertrag? Was unterscheidet ihn von der Pacht?

Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten (Art. 253 OR). Sollen mit einer Mietsache Erträge erzielt werden, so muss der Mieter sie entsprechend ausstatten; die Erträge sind der Erfolg der unternehmerischen Tätigkeit des Mieters (Beispiel: Mieter mietet ein Lokal im Rohbau und baut es zum gutgehenden Restaurant aus).
Im Unterschied dazu handelt es sich bei der Pacht um einen Vertrag zwischen einem Verpächter und einem Pächter betreffend die entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch und Bezug der Erträge. Der Pächter nutzt also ein fertig eingerichtetes Objekt (Beispiel: Übernahme eines bestehenden Restaurants samt Einrichtung und Belegschaft). Die Pacht ist im OR in einem separaten Kapitel geregelt (Art. 275 ff. OR).

Muss das Mietverhältnis schriftlich vereinbart werden?

Der Mietvertrag muss nicht schriftlich vereinbart werden. Auch ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag ist gültig. Aus Beweisgründen empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Vertrags aber auf jeden Fall. In einem Vertrag sollten die folgenden Punkte geregelt werden: 
– die Nennung der Vertragsparteien (Solidarschuld durch mehrere Mieter?)
– Exakte Beschreibung des Mietobjekts (wenn möglich mit Flächenangaben) und allfälliger Nebenräume (beispielsweise Garage, Bastelraum, Keller etc.) sowie der Räume zur Mitbenützung (beispielsweise Velokeller, Waschküche)
– das Datum des Mietbeginns
– die Mietdauer (befristeter oder unbefristeter Vertrag?)
– Klausel zum «kleinen Unterhalt» (welche Mängel hat der Mieter zu beseitigen?)
– die Kündigungsbestimmungen
– der Brutto-Mietzins resp. Netto-Mietzins sowie die Nebenkosten
– wenn gewünscht Indexklausel zwecks Anpassung des Mietzinses (bei mindestens fünfjähriger Vertragsdauer)
– allfällige Sicherheitsleistungen (Mietzinsdepot)
– besondere Vereinbarungen (Hausordnung, Bestimmungen zur Tierhaltung etc.).

Welche Pflichten ergeben sich aus einem Mietvertrag?

Der Mieter hat die Pflicht, den Mietzins zu bezahlen (Art. 257 OR) und die Mietsache in angemessenem Zustand zurückzugeben (Art. 267 Abs. 1 OR), sobald das Mietverhältnis beendet ist. Weiter hat der Mieter den gemieteten Gegenstand sorgfältig zu gebrauchen (Art. 257f Abs. 1 OR), Mängel an der Mietsache zu melden (Art. 257g OR), kleinere Reparaturen an der Mietsache selber auszuführen (Art. 259 OR), Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen (Art. 257f Abs. 2 OR) und Arbeiten und Besichtigungen zu dulden (Art. 257h OR). 

Gemäss Art. 256 Abs. 1 OR trifft den Vermieter die Pflicht zur Übergabe sowie zur Instandhaltung der Mietsache. Wichtig ist, dass die Mietsache während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses zum vorausgesetzten Gebrauch tauglich ist. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie in vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume enthalten sind (Art. 256 Abs. 2 lit. a und b OR). Weiter trifft den Vermieter die Pflicht, dem Mieter das Rückgabeprotokoll aus dem vorangegangenen Mietverhältnis vorzulegen und ihm die Höhe des Mietzinses des vorangegangenen Mietverhältnisses mitzuteilen (Art. 256 Abs. 2 OR).

Weitere Nebenpflichten können sich für beide Parteien aus dem Vertrag oder dem Gesetz ergeben.

Für welche Mietobjekte gibt es spezielle Regeln und was ist ein Koppelungsgeschäft?

Für Geschäftsmieten (Überlassen eines Raums zu Geschäftszwecken), separate Garagenmieten, Staffelmieten (periodische Erhöhung des Mietzinses um im Voraus festgelegte Beträge), Indexmieten (nur bei einer Vertragslaufzeit ab fünf Jahren möglich) und Mietverträge über Luxuswohnungen (sechs oder mehr Wohnräume) gelten Spezialregeln. Auf diese Verträge kommt das Mietrecht nur teilweise zur Anwendung. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, solche Verträge vor der Unterschrift von einem Anwalt prüfen zu lassen. Das gleiche gilt für Verträge, die überlange und/oder unklare Allgemeine Vertragsbedingungen als anwendbar erklären.
Ein Koppelungsgeschäft ist eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, von der dessen Zustandekommen oder dessen Weiterführung abhängig gemacht wird. Der Mieter hat dabei eine Verpflichtung zu übernehmen, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängt (beispielsweise Kauf der Mietsache, Kauf von Möbeln, Kauf von Aktien, etc.). Koppelungsgeschäfte sind nichtig (Art. 254 OR).

Welche Bedeutung kommt der Hausordnung zu?

Eine Hausordnung soll im Alltag klare Verhältnisse schaffen. Sie wird vom Vermieter erlassen und ist zwecks rechtlicher Verbindlichkeit integrierter Bestandteil des Mietvertrags. Soll die Hausordnung geändert werden, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hausordnungen, denen der Mieter nicht zugestimmt hat (wie etwa ein blosser Aushang im Treppenhaus), sind rechtlich nicht verbindlich.
In der Hausordnung geregelt werden beispielsweise der Umgang mit gemeinschaftlich genutzten Räumen (Waschküche, Treppenhaus, Veloraum etc.) und das erwartete Verhalten der Hausbewohner (Ruhezeiten, Abfallentsorgung, Entfernen von Verunreinigungen, Grillieren auf der Terrasse oder dem Balkon etc.). Überdies kann in der Hausordnung eine tägliche Höchstdauer festgelegt werden, während welcher musiziert werden darf, oder es können den Mietparteien wiederkehrende Aufgaben («Ämtli» wie Laub kehren, Schnee schaufeln, Treppenhaus reinigen) auferlegt werden. Hingegen dürfen Hausordnungen das Privatleben der Mieter nicht übermässig einschränken. So darf es nicht verboten werden, dass der Mieter Besuch empfängt, in der Wohnung raucht oder bei Zimmerlautstärke Musik hört. Auch Kinderlärm darf nicht verboten werden; er lässt sich nicht vermeiden und ist laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts von den Nachbarn zu akzeptieren.
Verstösse des Mieters gegen rechtlich verbindliche Hausordnungen müssen vom Vermieter angemahnt werden. Führt die Mahnung nicht zu einer Verbesserung der Situation, kann der Verstoss gegen die Hausordnung als Kündigungsgrund genügen.

Darf die Untermiete verboten werden?

Grundsätzlich ist es erlaubt, dass ein Mieter seine gemietete Wohnung untervermietet. Der Vermieter kann die Untermiete aber verbieten, wenn der Mieter vom Untermieter eine übersetzte Miete verlangt oder wenn ihm aus der Untermiete Nachteile erwachsen. Weiter muss die Untermiete nicht akzeptiert werden, falls der Mieter selber definitiv nicht (mehr) in der Wohnung wohnen will. Damit soll das Mietverhältnis als reines «Zwischengeschäft» ausgeschlossen werden. 
Neue Untermieter sind dem Vermieter zu melden. Zudem hat der Vermieter Anspruch darauf, die Bedingungen zu erfahren, zu welchen das Untermietverhältnis abgeschlossen worden ist. Von Untermietern verursachte Schäden hat immer der Mieter zu tragen.
Falls in einer Wohnung ständig mehrere Personen leben, die Miete zahlen, von welchen aber nur eine Person den Mietvertrag unterschrieben hat, so gelten die im Vertrag nicht erwähnten Personen als Untermieter derjenigen Person, die den Mietvertrag unterschrieben hat. Um klare Verhältnisse zu schaffen empfiehlt es sich, dass in solchen Konstellationen ein Untermietvertrag abgeschlossen wird. 
Kündigt der Mieter das Mietverhältnis, so sollte er auch das Untermietverhältnis auf das Ende des Mietverhältnisses abgestimmt kündigen, damit dem Untermieter die rechtlich vorgeschriebene Kündigungsfrist uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Darf ich meine Mietwohnung auf Airbnb weitervermieten?

Gäste, die in Mietwohnungen aufgenommen werden, gelten in rechtlicher Hinsicht als Untermieter, da das mietvertragliche Element (Wohnung gegen Geld) im Vordergrund steht. Kommen zum Mietverhältnis weitere Leistungen dazu, wie etwa Verpflegungen, Fahr- oder Putzdienste, so liegt ein Beherbungsvertrag vor.
Problematisch wird die Untervermietung einer Wohnung insbesondere dann, wenn sie ein reines Geschäftsmodell darstellt und der Mieter selber gar nicht in der Wohnung wohnen will, sondern diese einzig und alleine als Einnahmequelle unterhält. In solchen Fällen ist der Vermieter berechtigt, die Untermiete zu verbieten.
Doch auch in Fällen, in denen die Wohnung nur hin und wieder untervermietet werden soll, muss der Vermieter um Zustimmung gefragt werden. Zudem sind ihm die Bedingungen des Untermietverhältnisses offenzulegen. Damit erweist sich die Rechtslage als schwerfällig und heikel. Eine Lösung kann darin bestehen, dass der Mieter mit dem Vermieter einen Rahmenvertrag über die Weitergabe der Wohnung abschliesst und in diesem Vertrag sämtliche wichtigen Details (Häufigkeit, Preis, Belegung etc.) regelt.
Wird ein Untermietverhältnis eingegangen, ohne dass der Vermieter um Zustimmung gefragt worden ist, ist das Risiko für den Mieter beträchtlich, da ihm deswegen die Kündigung drohen kann. Auf jeden Fall dürfte der Vermieter berechtigt sein, vom Mieter das erworbene Entgelt zu verlangen (Geschäftsführung ohne Auftrag, Art. 423 Abs. 1 OR).
Wird eine Wohnung im Internet angeboten, so ist weiter zu prüfen, ob der Mieter Meldepflichten zu erfüllen und/oder Tourismusabgaben zu leisten hat 

Wie wird man Mietnomaden los?

Als Mietnomaden werden Mieter bezeichnet, die den Mietzins nicht bezahlen wollen und von einer Wohnung zur nächsten ziehen. Sobald eine Mietzinszahlung ausbleibt, empfiehlt es sich, den Mieter umgehend anzumahnen, ihm eine Zahlungsfrist von 30 Tagen einzuräumen und die Kündigung anzudrohen für den Fall, dass der Mietzins weiterhin ausbleibt. Reagiert der Mieter nicht, so ist das Mietverhältnis auf den nächsten ordentlichen Termin zu kündigen. Zieht der Mieter bei Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus, so muss ein Ausweisungsverfahren angestrengt werden (Exmission). Das Verfahren wird durch ein Gesuch an die Schlichtungsbehörde am Ort des Mietobjekts oder – in klaren Fällen direkt – an das zuständige Gericht eingeleitet. Überdies kann der Mieter wegen Betrugs bei der Polizei angezeigt werden. Zudem kann gegen den Mieter ein Betreibungsverfahren eingeleitet werden, um die Mietschulden erhältlich zu machen. Da das gesamte Prozedere aufwändig und kompliziert ist, ist der Beizug eines Anwalts empfehlenswert.
Durch die Vornahme geeigneter Massnahmen lassen sich Mitnomaden bereits vor Abschluss des Mietvertrags erkennen (Verlangen eines Betreibungsregisterauszugs sowie einer Bestätigung der Mietschuldenfreiheit durch den Vorvermieter).

Darf ich meine Mietwohnung umbauen?

Im Rohbau gemietete Geschäftsräume müssen für die geplante Nutzung ausgestattet werden und so mancher Wohnungsmieter möchte die Wohnung seinen Wünschen entsprechend aufhübschen. Gemietete Räume dürfen erneuert und geändert werden, sofern der Vermieter schriftlich zustimmt. Hat der Vermieter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist (Art. 260a Abs. 2 OR). Liegt also keine Zustimmung zum Umbau vor, so trägt der Mieter das Risiko, den Umbau anlässlich seines Auszugs rückgängig machen zu müssen. 
Ist der Umbau mit Zustimmung des Vermieters erfolgt und hat er zu einem erheblichen Mehrwert geführt, so hat der Vermieter dem Mieter beim Auszug den Mehrwert zu entschädigen.

Welche Haustiere dürfen in Mietwohnungen gehalten werden?

Kleintiere (Hamster, Meerschweinchen, Zierfische, kleine Vögel etc.) sind in Mietwohnungen erlaubt. Auch grössere Tiere wie Katzen und Hunde sind erlaubt, sofern der Mietvertrag keine gegenteilige Bestimmung enthält. Häufig ist im Mietvertrag vorgesehen, dass die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist, falls eine Katze oder ein Hund in die Wohnung einziehen soll. Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, sofern er dies gut begründen kann. So ist ein kleines Studio für die Haltung zweier Bernhardiner wohl eher ungeeignet. Ist die Haltung von Hunden in der Wohnung verboten, so ist es trotzdem erlaubt, Besucher zu empfangen, die einen Hund dabei haben. 
Hat der Vermieter der Haltung einer Katze oder eines Hundes zugestimmt, so gilt diese Zustimmung auch für ein allfälliges Folgetier. Zudem kann die Zustimmung auch einem neuen Hauseigentümer entgegengehalten werden. Von selbst versteht sich, dass Mieter, die erlaubterweise ein Tier in der Mietwohnung halten, dafür besorgt sein müssen, dass allfälliger Dreck weggeräumt wird und die Lärmbelästigungen auf ein Minimum beschränkt werden.
Da der Vermieter verpflichtet ist, seine Mieter vor Beeinträchtigungen zu schützen, dürfen exotische Tiere wie giftige Spinnen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters gehalten werden.
Zu beachten ist, dass das Prinzip der Gleichbehandlung gilt. Das Verbot der Katzen- oder Hundehaltung hat daher für alle Mieter gleich zu gelten. Schafft sich ein Mieter einen Hund oder eine Katze an, ohne die im Mietvertrag vorbehaltene Zustimmung des Vermieters einzuholen, so riskiert er die Kündigung.

Wie weit reicht das Besichtigungsrecht der Vermieter?

Tritt ein Mietvertrag Kraft, so hat nicht mehr der Vermieter, sondern neu der Mieter das Hausrecht an den gemieteten Räumen. Das Hausrecht dauert bis zum Auszug des Mieters. Es ist demnach der Mieter, der während der Mietdauer bestimmt, wer Zutritt zur gemieteten Wohnung hat. Dies gilt auch gegenüber dem Vermieter; dieser ist nicht berechtigt, vermietete Räume eigenmächtig zu betreten (Hausfriedensbruch). Aus diesem Grund ist es dem Vermieter auch nicht gestattet, einen Schlüssel zu behalten. Tut er dies doch, etwa um sich in Notfällen Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, sollte er den Mieter über den Schlüsselbesitz informieren.

Ein Mieter hat Besuche des Vermieters in gewissen Fällen dennoch zu dulden. Der Vermieter darf eine Wohnung besichtigen, wenn es für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung nötig ist (Artikel 257h des OR). Der Vermieter muss die Besichtigung rechtzeitig anmelden und auf den Mieter Rücksicht nehmen. Einen Besuch spät am Abend beispielsweise kann der Mieter ablehnen.

Wie darf der Balkon genutzt werden?

Die Balkonnutzung ist im OR nicht geregelt. Massgebend sind daher die Bestimmungen im Mietvertrag und in der Hausordnung sowie die Gerichtspraxis.
Die Mieter sind verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu nutzen und auf ihre Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht gilt auch in Bezug auf die Balkonnutzung. Alles, was übermässig stört, ist zu unterlassen.
Zum einen darf der optische Eindruck des Hauses nicht beeinträchtigt werden. Übermässige Bepflanzungen, über den Balkon hinausragende Antennen und Fahnen sowie übergrosse Blumenkästen sind deshalb zu vermeiden. Über den Innenbereich des Balkons darf der Mieter hingegen nach seinem Belieben verfügen, sofern die Bausubstanz nicht beeinträchtigt wird.
Zum anderen dürfen die Nachbarn nicht über Gebühr belästigt werden. So haben Mieter, die auf dem Balkon grillieren oder rauchen, die Nachbarn so gut wie möglich vor Geruchsbelästigungen zu schützen (wenn möglich Elektrogrill; rauchen unter offenem Fenster vermeiden). Ein gänzliches Grillverbot auf dem Balkon dürfte die Persönlichkeitsrechte des Mieters jedoch verletzen. 

In welchen Fällen darf der Mietzins erhöht werden?

Grundsätzlich gilt, dass die Festlegung der Mietzinshöhe in der Vertragsfreiheit der Parteien liegt und dass einmal abgeschlossene Verträge einzuhalten sind («pacta sunt servanda»). Das Mietrecht erlaubt es dem Vermieter jedoch, in verschiedenen Fällen den Mietzins anzuheben (Erhöhung des Referenzzinssatzes, Anpassung an die Teuerung, Kostensteigerungen, Mehrleistungen des Vermieters, Anpassung an die Orts- und Quartierüblichkeit, Mietzinserhöhung nach Verkauf). Der Vermieter muss die geplante Mietzinserhöhung auf dem amtlichen Formular mitteilen und begründen. Eine Mietzinserhöhung ist immer erst auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin möglich. Ist ein Mieter mit der geplanten Mietzinserhöhung nicht einverstanden, so hat er sie innert 30 Tagen nach Erhalt bei der Schlichtungsbehörde anzufechten.
Gelegentlich kommt es zu versteckten Mietzinserhöhungen. Solche liegen beispielsweise vor, wenn der Referenzzinssatz gesenkt wird, ohne dass der Mietzins angepasst wird, oder wenn neue Nebenkosten eingeführt werden, die den tatsächlich entstandenen Kosten der letzten drei Jahre nicht entsprechen. In solchen Fällen kann die Schlichtungsbehörde angerufen werden.

Ab wann ist ein Mietzins missbräuchlich?

Missbräuchlich ist ein Mietzins, wenn aus der Mietsache ein übersetzter Ertrag erzielt werden soll. Es sind drei Fälle zu unterscheiden:
Bei Neubauten ist die Bruttorendite für die Festlegung des Mietzinses massgebend. Die Bruttorendite ergibt sich aus dem Verhältnis der Mietzinseinnahmen (ohne Abzüge) zu den Anlagekosten (Landkosten, Gebäudeerstellungskosten). Sie darf den Referenzzinssatz gemäss der bisherigen Rechtsprechung um nicht mehr als 2% übersteigen. Angesichts der kürzlich vorgenommenen Anpassung der Nettorendite (siehe sogleich), ist hier mit einer Anhebung zu rechnen.
Der Mietzins von Liegenschaften, die älter als zehn Jahre sind und seit weniger als 30 Jahren demselben Eigentümer gehören, bestimmt sich nach der Nettorendite. Die Nettorendite ergibt sich aus dem Verhältnis der Mietzinseinnahmen (nach Abzug der anfallenden Kosten) zu den Anlagekosten (Landkosten, Gebäudeerstellungskosten). Sie darf den Referenzzinssatz laut aktueller Rechtsprechung um nicht mehr als 2% übersteigen. Liegt der Referenzzinssatz bei 1,25%, darf die Rendite also 3,25% betragen.
Bei Liegenschaften, die seit mindestens 30 Jahren demselben Eigentümer gehören, richtet sich der Mietzins nach der Orts- und Quartierüblichkeit. Ein Anfangsmietzins ist missbräuchlich, wenn er über dem durchschnittlichen Zins von fünf in Bezug auf Lage, Grösse und Ausstattung vergleichbaren Mietobjekten liegt.

Wie sind die Nebenkosten abzurechnen?

Nebenkosten sind Kosten, die beim Vermieter für den Betrieb der Liegenschaft anfallen (Grundgebühr für Wasser und Abwasser, Heizkosten, Kosten für den Abwart etc.). Sie sind also das Entgelt für Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängen (Art. 257a Abs. 1 OR). Der Vermieter darf dem Mieter die Nebenkosten in Rechnung stellen. In der Regel überweisen die Mieter dem Vermieter monatlich eine Vorauszahlung für die Nebenkosten (Akontozahlung). Am Ende der Abrechnungsperiode ist der Vermieter verpflichtet, eine Abrechnung über die Nebenkosten zu erstellen und die pro Mieter anfallenden Beträge mit den von ihnen geleisteten Vorauszahlungen zu verrechnen. Mieter müssen nur Nebenkosten bezahlen, die im Mietvertrag als solche ausgewiesen sind. Entstehen während der Mietdauer neue Nebenkosten, so stellen diese eine Vertragsänderung dar und müssen mit dem amtlichen Formular mitgeteilt werden. Gewisse Kosten dürfen nicht als Nebenkosten auf die Mieter überwälzt werden (Versicherungsprämien, Liegenschaftssteuer etc.).

Wer haftet für Mängel an der Mietsache?

Ein Mietobjekt ist dann mangelhaft, wenn ihm eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder es nicht zum vorgesehenen Zweck taugt. So ist eine Wohnung, die an einer stark befahrenen Strasse liegt, nicht ruhig, auch wenn dies im Inserat so beschrieben worden ist. Und eine Wohnung, die nicht beheizt werden kann, ist im Winter nicht zum Wohnen tauglich. Für solche Mängel haftet der Vermieter. Ausschlaggebend ist, was vom Mietobjekt erwartet werden kann und was zwischen den Parteien vereinbart worden ist. So kann von einem jahrzehntealten Holzhaus kein perfekter Schallschutz erwartet werden, hingegen sind moderne Küchengeräte ein Muss, falls diese vom Vermieter zugesichert worden sind.
Unterschieden wird zwischen leichten, mittleren und schweren Mängeln. Leichte Mängel («kleiner Unterhalt») müssen vom Mieter selber behoben werden, sofern es sich um Mängel handelt, die von einem handwerklich normal begabten Mieter behoben werden können. Mittlere Mängel schränken den vertragsgemässen Gebrauch der Mietsache ein. Sie sind vom Vermieter zu beheben, ansonsten der Mieter zur Ersatzvornahme berechtigt ist. Allenfalls kann auch eine Mietzinsreduktion eingefordert werden. Bei schweren Mängeln ist die Wohnung nicht mehr bewohnbar. Nebst den Rechtsfolgen, die bei mittleren Mängeln angezeigt sind, kann die Wohnung fristlos gekündigt werden.

Die Beendigung von unbefristeten Mietverhältnissen

Die Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses hat unter Beachtung der Kündigungsfristen zu erfolgen (drei Monate für Wohnungen, sechs Monate für Geschäftsräume und zwei Wochen für möblierte Zimmer und Parkplätze). Diese Fristen können vertraglich nicht verkürzt, aber verlängert werden. Bei der Kündigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, das bedeutet, dass für die Einhaltung der Kündigungsfrist der Tag massgebend ist, an dem die Kündigung beim Vermieter ankommt. Hält eine Kündigung die Kündigungsfrist nicht ein, so gilt sie auf den nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt.
Im Mietvertrag können Kündigungstermine vereinbart werden, also Zeitpunkte, auf welche hin die Kündigung ausgesprochen werden kann. Im Normalfall ist eine Kündigung auf jedes Monatsende möglich. Sind im Mietvertrag keine Kündigungstermine vereinbart, so gelten die ortsüblichen Kündigungstermine (Stadt Zürich: 31. März und 30. September).
Der Vermieter hat die Wohnung mit dem amtlichen Formular zu kündigen, ansonsten die Kündigung nichtig ist. Wird eine Familienwohnung gekündigt, so hat der Vermieter beiden Partnern je ein amtliches Formular zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag nur von einem Partner unterschrieben worden ist. Die Kündigung muss nur auf Verlangen des Mieters hin begründet werden.

Die Auflösung von befristeten und «unecht befristeten» Mietverhältnissen

Mietverhältnisse, die auf eine bestimmte oder bestimmbare Zeit abgeschlossen sind, gelten als befristet (Art. 255 Abs. 2 OR). Solche Verträge enden automatisch, sobald der vertraglich festgehaltene Endtermin erreicht ist. Eine Kündigung ist also nicht notwendig. Als Endtermin kann ein fixes Datum («bis am 31. Dezember 2025»), eine Zeitspanne («… nach Ablauf von drei Jahren») oder ein Ereignis («… bis zum Abschluss des Studiums») vereinbart werden.
In der Praxis sind bei der Miete von Neubauobjekten und Geschäftsräumen sogenannte «unecht befristete Mietverträge» häufig. Bei solchen Verträgen wird ein frühestmöglicher Beendigungstermin («Der Mietvertrag ist frühestens auf den 30. März 20xx kündbar.») und damit eine Mindestdauer vereinbart, die länger als die übliche Kündigungsfrist ist. Nach Ablauf dieser Mindestdauer wird das Mietverhältnis fortgesetzt, bis es von einer Partei ordentlich gekündigt wird. 

Schlichtungsverfahren und Mieterstreckung

Ist ein Mieter mit einer Kündigung nicht einverstanden, so kann er sich an die Schlichtungsbehörde wenden und ein Schlichtungsverfahren einleiten. Das Schlichtungsverfahren bezweckt in erster Linie eine Versöhnung der Parteien (Vergleich) und ist für den Mieter kostenlos. Es wird formlos durchgeführt und es gilt kein Anwaltszwang. Dennoch ist es von Vorteil, wenn ein Anwalt die Vertretung übernimmt. 
Die Erstreckung des Mietverhältnisses ist bei unbefristeten Mietverhältnissen innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung und bei befristeten Mietverhältnissen bis 60 Tage vor Vertragsablauf zu verlangen (Art. 273 Abs. 2 und 3 OR). Maximal kann die Miete für Wohnräume um vier Jahre, die Miete für Geschäftsräume um sechs Jahre erstreckt werden (Art. 272b OR). Die Erstreckung setzt voraus, dass das Mietverhältnis durch eine gültige beziehungsweise unangefochten gebliebene Kündigung beendet wurde und die Kündigung für den Mieter oder für seine Familie eine Härte zur Folge hat, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen sind (Schulwechsel während des Schuljahres, laufendes Einbürgerungsverfahren). Die Erstreckung ist auch dann möglich, wenn der Vermieter Eigenbedarf angemeldet hat. Sie kann einmal oder zweimal verlangt werden.

Welchen Anforderungen muss ein Nachmieter genügen?

Will ein Mieter früher ausziehen, als es die Kündigungsfrist zulässt, so hat er die Möglichkeit, einen Nachmieter zu stellen. Der Vermieter muss den Nachmieter akzeptieren, sofern dieser zumutbar sein. Dies bedeutet unter anderem, dass der Nachmieter zahlungsfähig und bereit sein muss, den Mietvertrag zu den bestehenden Bedingungen zu übernehmen. Nennt ein Mieter einen Nachmieter, der diese Bedingungen erfüllt, so ist er von der weiteren Mietzinszahlung befreit.
Der Vermieter darf das Recht des Mieters, einen Nachmieter stellen zu dürfen, im Mietvertrag nicht ausschliessen. Bei der Beurteilung, ob ein Nachmieter zumutbar ist, kommt es auf den Einzelfall an. So darf der Vermieter erwarten, dass der Nachmieter zu der bereits bestehenden Mieterschaft passt. Hingegen darf der Vermieter einen Nachmieter nicht aufgrund dessen Rasse, Nationalität oder Hautfarbe ablehnen. Als zahlungsfähig gilt ein Nachmieter dann, wenn der Mietzins nicht mehr als ein Drittel des Haushalteinkommens ausmacht und keine Betreibungen und/oder Verlustscheine vorliegen.
Darf der Mietvertrag ausservertraglich gekündigt werden, so muss kein Nachmieter gestellt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Mietvertrag wegen schweren Mängeln am Mietobjekt fristlos gekündigt wird.

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