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Ihr Anwalt für Baurecht in St. Gallen

Eines vorneweg, überlassen Sie im Bereich Baurecht nichts dem Zufall, denn das könnte teuer werden. Eigentlich abgeschlossene Bauabschnitte erweisen sich plötzlich als mängelbehaftet, Termine verstreichen. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie sofort einen Anwalt für Baurecht.

Anwalt Baurecht: Baugesuch, Bewilligung, Einsprache?

Bereits vor dem Abschluss von Verträgen sind wir der richtige Partner wenn es um Planungs– und Bewilligungsverfahren geht. Darüber hinaus betreuen wir Sie baubegleitend und greifen sofort ein wenn etwas nicht so verläuft wie es abgesprochen und vertraglich fixiert war.

Auch bei Kauf, Verkauf oder Vermittlung von gewerblichen oder wohnwirtschaftlichen Liegenschaften ist unser Rechtsanwalt für Baurecht mit weitreichenden Kompetenzen in der Vertragsgestaltung ausgestattet.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen zu Verwaltungsrecht, Submissionsrecht, Planungsrecht, Fragen zu Enteignungen oder Sanierungsverfahren. Vornehmlich werden von uns Grundeigentümer, Bauherren, Vermieter und Investoren anwaltlich vertreten.

Sie haben Probleme im Baurecht?
Kontaktieren Sie uns am besten jetzt gleich.

Informationen zum Baurecht in St. Gallen

Architekten-, General und Totalunternehmerverträge

Bauherr und Architekt unterhalten sowohl in der Planungs- als auch in der Bauphase eines Projekts eine besondere Verbindung. Der Architekt ist der massgebliche Interessenvertreter des Bauherren, dem umfassendes Vertrauen entgegengebracht werden muss. Egal ob Sie einen Architekten-, General- oder Totalunternehmervertrag schliessen möchten, sprechen Sie dies unbedingt mit einem Baurechtsanwalt durch. Die Verträge sollten klar formulieren was beide Vertragsparteien erwarten.

Wer sich komplett gegen eine Kostensteigerung während der Bauphase absichern möchte schließt am besten einen Vertrag mit einem Generalunternehmer ab. Soll die Planung ebenfalls enthalten sein, Sie also alles aus einer Hand wünschen, mit einem Totalunternehmer. Unser Rechtsanwalt für Baurecht in St. Gallen wird Sie beraten welche Variante für Sie die sinnvollste ist.

Architektenhaftpflicht

Als Architekt haften Sie für Fehlberatungen und Planungen und stehen im Risiko einen Vermögensschaden zu verursachen. Hierfür sollten Sie eine Architektenhaftpflichtversicherung haben. Bei Problemen mit Ihrer Versicherung prüfen wir gerne Ihre Haftungsfragen und vertreten Sie.

Architektenhonorar in der Schweiz

Die Höhe des Honorars für Architekten richtet sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) und wird entweder konkret oder seiner Höhe nach vereinbart. Eine andere Variante bietet der SIA (Schweizerischer Ingenieur – und Architektenverein).

Bei der Honorarfindung gem. OR wird nach Zeit (Arbeitsstunden) bewertet, nach SIA ist der Interessenswert des Bauvolumens ausschlaggebend. Dies bietet jede Mange Angriffsfläche für Diskussionen. Alle Fragen zum Architektenhonorar erörtert unser Anwalt für Baurecht in St. Gallen gerne mit Ihnen.

Architektururheberrecht

Ein Architektenvertrag beinhaltet ein gemischtes Vertragsverhältnis, da er sowohl werkvertragliche als auch auftragsrechtliche Elemente beinhaltet.

In der Regel beauftragt ein Bauherr einen Architekten mit sämtlichen Architekturleistungen die für die Erstellung des Bauwerks notwendig sind. Möglich sind aber auch Teilleistungen wie Planungen oder Projektierungen.

Sollte ein Fahrverbot drohen, ist eine Überprüfung des Sachverhalts durch einen Juristen anzuraten. Einspruchsmöglichkeiten sollten erörtert werden, um eventuell eine Abwendung zu erwirken.

Baugenehmigungen in St. Gallen

Grundsätzlich sind alle Bauten in der Schweiz bewilligungspflichtig. Das Baugesuch ist bei der Gemeindeverwaltung, wo der Bau vorgenommen werden soll, einzureichen. Dort wird ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt und geprüft ob das Bauvorhaben mit allen Regelungen und Vorschriften in Einklang zu bringen ist. Wenn alles passt wird eine Baubewilligung erteilt. Wenn Sie eine Baugenehmigung beantragen möchten, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Baumängel, Bauschäden

Wenn Sie Bauherr sind erwarten Sie sicher am Ende der Bauphase ein mängelfreies Objekt, das gem. Ihrer Vorstellungen und Planungen erstellt worden ist. Eine Erhebung hat ergeben, dass in der Schweiz je Wohneinheit im Durchschnitt 15 Baumängel vorhanden sind. Unabhängig ob Sie nun Bauherr sind und Ansprüche gegen den Bauunternehmer geltend machen wollen oder ob Sie als Bauunternehmer Ihre Nachunternehmer in die Haftung nehmen möchten, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir wahren Fristen, prüfen Ansprüche und beraten Sie hinsichtlich der Mängelbeseitigungen.

Baurecht

Das Baurecht gibt einem Baurechtsnehmer das Recht auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Die Nutzungsdauer wird auf einen sehr langen Zeitraum festgelegt, ist aber begrenzt. Das errichtete Gebäude gehört dem Erbauer, das Land auf dem es steht nach wie vor dem Grundstückseigentümer. Die Vertragsausgestaltung bei solchen Modellen ist ausgesprochen wichtig, denn beide Parteien sollen ja über einen sehr langen Zeitraum mit den getroffenen Regelungen gut leben können. Bei diesem Modell sollten Sie in jedem Fall einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte für Baurecht in St. Gallen kontaktieren um die Dauer des Baurechts, die Höhe und den Anpassungsmechanismus des Baurechtszinses sowie die Heimfallregelung zu besprechen.

Immobilienrecht

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist keine Kleinigkeit. Gerade beim Kauf eines Eigenheims handelt es sich zumeist um eine Entscheidung die das Leben massgeblich beeinflusst und auch verändert. Unsere Rechtsanwälte in Sachen Immobilienrecht unterstützen Sie in allen rechtlichen Belangen, prüfen Verträge und begleiten Sie durch alle Phasen des Projektes.

Nachbarrecht

Tatsächlich gibt es kein „Nachbarschaftsgesetz“. Das Nachbarrecht setzt sich vielmehr aus vielen gesetzlichen Bestimmungen des zivilen und des öffentlichen Rechts zusammen.  Es geht dabei um ein friedliches Neben- und Miteinander und dient dem Schutz der einzelnen Grundeigentümer. Beim Nachbarrecht gilt die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht, alle übermäßigen schädlichen Einflüsse auf das Eigentum des Nachbarn zu unterlassen. (Lärm, Rauch usw.)

Ein Nachbarschaftsstreit ist immer unangenehm und bevor ein Streit vor Gericht landet sollten alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Immerhin werden Sie auch zukünftig dauerhaft zusammenleben. Ein gemeinsames, anwaltliches Gespräch kann mitunter die Wogen schon glätten und für eine Lösung sorgen. Gelingt dies nicht, helfen wir natürlich gerne Ihre Positionen durchzusetzen.

Werkvertragsrecht

Beim Werkvertrag verpflichtet sich ein Unternehmer, gegen Entgelt (Werklohn) ein „Werk“ zu errichten. Auch die Reparatur, Bearbeitung oder Veredelung einer Sache kann über einen Werkvertrag geregelt werden. Der Auftraggeber (Besteller) hat gem. diesem Vertrag ein Anrecht auf das Endergebnis, das im Vertrag festgeschrieben wurde und nicht nur auf ein tätig werden des Unternehmers. Den Unternehmer trifft dabei eine Herstellungspflicht. Mit der Vollendung des „Werks“ endet der Werkvertrag grundsätzlich. Die gesetzlichen Regelungen sind weitgehend dispositiv und können von den Vertragspartnern in weiten Teilen abgeändert werden. Unser Anwalt für Baurecht in St. Gallen hilft Ihnen unklare Formulierungen zu vermeiden.

Planervertrag Der Planervertrag beschreibt die Vereinbarung zwischen Architekt, Ingenieur oder Generalunternehmer und Bauherr zur Erbringung baubezogener planerischer Leistungen.

Häufig gestellte Fragen im Baurecht.

Wer haftet bei Baumängeln?

Für Baumängel haftet ihr Verursacher, also in der Regel der Handwerker. Ist der Schaden durch einen Planungsfehler oder einen Fehler in der Bauführung entstanden, kann auch der Architekt ins Recht genommen werden. Massgebend für die Haftung ist die Bauabnahme. Bei der Bauabnahme ist der Bauherr gehalten, das Bauwerk auf Mängel zu prüfen und diese sofort zu Rügen. Ab der Bauabnahme läuft die Verjährungsfrist, die laut dem Gesetz fünf Jahre beträgt (bei arglistiger Täuschung zehn Jahre). Wurde ein Vertrag nach der Norm 118 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins abgeschlossen, müssen die Mängel nicht sofort, sondern innert einer Frist von zwei Jahren gerügt werden.

Wann ist eine Baugenehmigung erforderlich?

Baubewilligungspflichtig sind Bauvorhaben, die nicht als geringfügig bezeichnet werden können. Darunter fallen beispielsweise die Erstellung neuer oder die bauliche Veränderung bestehender Gebäude, wesentliche Geländeänderungen, Mauern und Einfriedigungen, Fahrzeugabstellplätze, Aussenantennen, Reklameanlagen und das Fällen von Bäumen aus den in der Bau- und Zonenordnung bezeichneten Baumbeständen (§ 309 Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich).

Keine Baugenehmigung ist hingegen erforderlich für Bauten und Anlagen in gewissen Nutzungszonen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m2 überlagern, das Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen, für Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie für offene Einfriedigungen (§ 1 Bauverfahrensverordnung).

Solaranlagen auf Dächern sind nicht baubewilligungspflichtig, unterliegen aber der Meldepflicht an die Baubehörde.

Wie lang ist eine Baugenehmigung gültig?

Im Kanton Zürich (§ 322 Planungs- und Baugesetz) erlöschen baurechtliche Bewilligungen nach drei Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist. Als Baubeginn gilt bei Neubauten der Aushub oder, wo er vorausgesetzt ist, der Abbruch einer bestehenden Baute als Baubeginn.

Die dreijährige Frist beginnt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, in streitigen Fällen mit der Rechtskraft des öffentlich- oder zivilrechtlichen Entscheids. Umfasst die gleiche Bewilligung mehrere Gebäude, ist die Frist mit dem Baubeginn bei einem Gebäude gewahrt.

Was bedeutet ortsübliche Einfriedung?

Eine Einfriedung ist die Abgrenzung eines Grundstückes, etwa mittels Hecken, Zäunen, Mauern oder Holzwänden. Die Vorschriften über die Einfriedungen werden von der Gemeinde erlassen. Bezweckt wird mit solchen Vorschriften, dass die Einfriedungen die Nachbarn, die Nutzung der Strassen und deren Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen sollen. In gewissen Gemeinden wird verlangt, dass die Einfriedungen ortsüblich sind, sich also in Bezug auf die Höhe und Materialisierung gut in das Erscheinungsbild des Ortes einfügen. Es empfiehlt sich, die rechtlichen Rahmenbedingung einer Einfriedung vor ihrer Erstellung sorgfältig abzuklären.

Sind bekommen keine Baugenehmigung?
Dann rufen Sie uns am besten gleich an.