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Bildungsrecht

Sie haben eine Prüfung nicht bestanden, eine Disziplinarstrafe bekommen oder wurden exmatrikuliert?

Ihr Anwalt für Bildungsrecht in St. Gallen

Auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft allgemein sind hochgebildete und hochspezialisierte Menschen immer gefragter. Dementsprechend ist es nicht verwunderlich, dass die Bedeutung von Bildung jeder Art steigt. Hierbei können aber auch rechtliche Probleme entstehen. Sie haben eine Prüfung nicht bestanden, von Ihrer Bildungsinstitution eine Disziplinarstrafe bekommen oder wurden exmatrikuliert?

Bildungsrecht: Prüfungsbewertung, Disziplinarmassnahme, Modulanrechnung?

Nicht nur die Bildungsangebote werden vielfältiger und spezialisierter, sondern auch die darauf anwendbaren Gesetze und Reglemente komplexer. Oft ist nicht einmal klar, mit welchem Rechtsmittel sich die betroffene Person gegen eine Verfügung der Bildungsinstitution wehren kann.

Aus diesem Grund empfiehlt sich das Hinzuziehen eines spezialisierten Anwalts für Bildungsrecht unserer Kanzlei in St. Gallen, um eine realistische Chanceneinschätzung zu erhalten und so einen gangbaren Weg festzulegen, der nicht nur hohe Kosten vermeidet, sondern auch ein möglichst ungestörtes Weiterstudium ermöglicht.

Sie haben ein bildungsrechtliches Problem? Jetzt Kanzlei kontaktieren.

Schwerpunkte im Bildungrecht

Fehlerhafte Prüfungsbewertung

Eine Prüfungsbewertung kann einschneidende Folgen für die betroffene Person haben, besonders wenn die Prüfung als ungenügend bewertet wird. Oft führt das wiederholte Nichtbestehen einer Prüfung zu einer Exmatrikulation und schweizweiten Fachsperre. In solchen Fällen ist es entscheidend, bereits die Bewertung der Prüfung anzufechten. Hierbei reicht es oft nicht, bloss geltend zu machen, man habe mehr Punkte verdient, da besonders die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen den Bildungsinstitutionen einen grossen Spielraum lassen. Erfolgsversprechender ist oft die Rüge von formellen Mängeln bei der Durchführung der Prüfung.

Exmatrikulation

Die Exmatrikulation kann sich sowohl aus dem wiederholten Nichtbestehen von Prüfungen als auch aus einem Disziplinarverstoss ergeben. In jedem Fall sind die Folgen oft einschneidend für die betroffene Person, besonders wenn die Exmatrikulation mit einer Fachsperre verbunden wird. Die Exmatrikulation aufgrund eines Disziplinarverstosses muss verhältnismässig sein, wobei die Schwere des Verstosses gegen das Interesse der betroffenen Person am Weiterstudium abgewogen wird. Bei der Exmatrikulation aufgrund wiederholten Nichtbestehens von Prüfungen kann es dagegen entscheidend sein, bereits das Nichtbestehen der Prüfung anzufechten.

Fachsperre

Die Fachsperre ist oft das Resultat einer (oder mehrerer) nicht bestandenen Prüfung(en) und der daraus folgenden Exmatrikulation. Eine Fachsperre gilt meist nicht nur an der eigenen Bildungsinstitution, sondern schweizweit. Umso wichtiger ist es, deren Rechtmässigkeit durch eine spezialisierte Fachperson überprüfen zu lassen und wenn nötig ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Prüfungsunfähigkeit

Krankheit, Prüfungsangst oder ein Notfall in der Familie sind nur einige Gründe, die eine betroffene Person am Ablegen einer Prüfung hindern können. In diesem Fall muss oft schnell gehandelt werden. Wer die eigene Prüfungsunfähigkeit nicht sofort meldet und belegt, kann diese in vielen Fällen später nicht mehr geltend machen. Es empfiehlt sich deshalb, schnell zu handeln, um das Nichtbestehen der Prüfung und die Anrechnung eines Fehlversuchs zu verhindern.

Plagiat

Wer bei der Abfassung einer wissenschaftlichen Arbeit abschreibt, riskiert oft nicht nur die Note 1, sondern auch ein Disziplinarverfahren. Die Bildungsinstitutionen nutzen oft Softwares, um automatisiert Plagiate aufzuspüren. Wird Ihnen zu Unrecht vorgeworfen, Sie hätten plagiiert, so ist der Beizug einer juristischen Fachperson anzuraten.

Disziplinarmassnahmen

Ob es um eine Störung des Unterrichts, einen Spickzettel oder ein Plagiat geht: Bildungsinstitutionen erlassen meist eigene Strafgesetzbücher, sogenannte «Disziplinarverordnungen». Hierbei kann eine Bildungsinstitution die betroffene Person beispielsweise mit Bussen belegen oder gar vom Studium ausschliessen. Disziplinarstrafen dürfen aber nicht einfach nach Gutdünken verhängt werden: Sie müssen auf einem Verstoss beruhen und verhältnismässig sein.

Anrechnung von absolvierten Modulen

Oft besteht die Möglichkeit, nicht alle Fächer oder Module an der eigenen Bildungsinstitution zu absolvieren, sondern im Rahmen eines Austauschsemesters oder studentischer Mobilität auch an einem anderen Ort zu studieren. Nach der Rückkehr entsteht aber oft das Problem, dass die auswärts erbrachten Studienleistungen nicht ohne Weiteres angerechnet werden. Entscheidend ist hier oft die Gleichwertigkeit der auswärtigen Studienleistungen. Nur was von der eigenen Bildungsinstitution als gleichwertig anerkannt wird, wird auch angerechnet. Die Beurteilung, ob etwas gleichwertig ist, kann oft undurchsichtig sein. In diesem Fall ist der Beizug einer juristischen Fachperson regelmässig anzuraten.

Zulassung zum Studium

Besonders potenzielle Studierende mit ausländischer Vorbildung sehen sich oft mit einer langen Liste von Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium konfrontiert. Sich in diesem Paragraphendschungel zurechtzufinden, kann oft schwierig sein. Dazu kommt, dass nicht immer alle der gestellten Anforderungen rechtmässig sind. Bei einer unrechtmässigen Verweigerung der Zulassung ist der Beizug einer juristischen Fachperson anzuraten. Schliesslich geht es um Ihre Bildung!

Häufig gestellte Fragen im Bildungsrecht

Wie funktioniert die Anfechtung einer Prüfungsbewertung?

An den meisten Bildungsinstitutionen kann das Ergebnis einer Prüfung fakultäts- oder institutionsintern beispielsweise mit Einsprache angefochten werden. Erst in der zweiten Instanz führt ein Rechtsmittel dann an eine externe Kommission oder an ein Gericht. Hierbei unterscheiden sich die Überprüfungskompetenzen der verschiedenen Instanzen oft stark. Aus diesem Grund ist je nach angerufener Instanz oft die Argumentation anzupassen, um Aussicht auf Erfolg zu haben. Während bei einem internen Rechtmittel oft noch die inhaltliche Benotung oder Bepunktung gerügt werden sollte, ist bei höheren Instanzen die Konzentration auf formelle Mängel der Prüfungsdurchführung oder -korrektur vielversprechender.

Unsere Spezialisten unterstützen Sie bei der Anfechtung der Bewertung Ihrer Prüfung oder Arbeit.

Wie muss ich bei einer Prüfungsunfähigkeit vorgehen?

Die Prüfungsunfähigkeit muss sofort geltend gemacht werden. Wer zu lange (im Extremfall bis zur Bekanntgabe der Resultate) abwartet, kann sie oft nicht mehr vorbringen. Entscheidend ist auch, wie gut man die Prüfungsunfähigkeit zum Beispiel mit ärztlichen Zeugnissen belegen kann.
Unsere Spezialisten unterstützen Sie mit der Geltendmachung Ihrer Prüfungsunfähigkeit. Weder eine Krankheit noch psychische Probleme noch ein Notfall sollten Ihnen im Studium zum Nachteil gereichen.

Welche Disziplinarmassnahmen sind zulässig?

Disziplinarmassnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie eine ausreichende gesetzliche und reglementarische Grundlage haben und verhältnismässig sind. Hierbei wird die Schwere des Verstosses gegen die Schwere der Strafe abgewogen.

Disziplinarmassnahmen können einschneidende Folgen haben. Unsere Spezialisten unterstützen Sie gerne mit einer Einschätzung oder der Ergreifung eines Rechtsmittels.

Was tun, wenn an einer anderen Uni erbrachte Leistungen nicht angerechnet werden?

Oft hilft bereits ein klärendes Gespräch mit der zuständigen Professor:in. Sollte das nicht weiterhelfen, ist rechtzeitig ein Rechtsmittel zu ergreifen. Aber Achtung: Die Frist beginnt oft zu laufen, ohne dass dies der betroffenen Person bewusst ist.
Für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist oft einschlägiges Fachwissen nötig, unsere Spezialisten unterstützen Sie gerne hierbei.

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