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Ihr Anwalt für Erbrecht in St. Gallen

Der Tod eines geliebten Menschen, sei es ein Familienmitglied oder naher Freund, lässt oft auch bei uns die Frage aufkommen, ob wir selbst dafür vorbereitet wären und was von uns am Ende bleiben sollte.

Erbrecht: Testament, Erbvertrag, Erbstreit?

Wenn es um den eigenen Nachlass geht, ist oft der erste Gedanke, was man eigentlich zu vererben hätte, aber auch, in wessen Hände am Ende all jenes gelangen sollte, das wir uns Zeit unseres Lebens (hart) erarbeitet und aufgebaut haben.

Es ist somit ein natürliches Anliegen, wissen zu wollen, was mit all den Dingen geschehen wird, die uns lieb und teuer sind.

Fragen wie: Was geschieht zum Beispiel mit dem eigenen Haus oder Betrieb und wer ist der vom Gesetz her dafür vorgesehene Erbe? Ist die gesetzliche Erbfolge überhaupt in meinem Sinne und wer hat zudem noch Ansprüche auf Pflichtteile? 

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Man möchte zudem auch Zwist und Streitigkeiten verhindern, sodass es wichtig ist, schon heute sicherzustellen, dass alle den ihren zustehenden Anteil bekommen und versorgt sind. 

Jeder Mensch ist
anders und mit ihm auch
seine Vorstellungen
den Nachlass betreffend.

Den eigenen Wünschen stehen jedoch oft die vielen gesetzlichen Regelungen des Erbrechts im Wege, die manchmal nur schwer zu durchschauen sind.

Damit ihr Testament dennoch allen rechtlichen Anforderungen genügt, bieten unsere Rechtsanwälte für Erbrecht in St. Gallen Ihnen genau die professionelle Unterstützung und Beratung, die Sie für ein rechtssicheres Testament benötigen. Wir finden die Antworten auf Ihre jeweilige erbrechtliche Fragestellung. Selbstverständlich fungieren wir auch gerne als Ihr Willens-vollstrecker und sorgen im Erbfall für die Umsetzung Ihres letzten Willens, wie es von Ihnen zu Lebzeiten gewünscht war.

Als Erbe richtig handeln.

Der Tod eines Familienangehörigen oder nahen Freundes ist stets ein einschneidendes Ereignis. Wenn Sie dann noch als Erbe eingesetzt werden, ist dies in der Zeit der Trauer umso belastender, da viele Angelegenheiten zu regeln und Fragen zu klären sind.

Deswegen bieten wir Ihnen unsere Expertise an und möchten Ihnen den Umgang mit Fragen zu Erbschein, Testamentseröffnung und Erbteilung erleichtern. Mit Ihrem Anwalt für Erbrecht werden Sie wissen, wie eine Erbteilung abläuft, wie über Vermögen bzw. Grundeigentum verfügt werden kann und ob eventuell auch Schulden vererbt wurden.

Sie werden auch darüber Bescheid wissen, in welcher Frist Sie eine Erbschaft ausschlagen können, wie mit den Konten des Verstorbenen zu verfahren ist, was mit Schenkungen geschieht und wie Erbvorbezüge bei der Erbteilung berücksichtigt werden.

Schwerpunkte Erbrecht.

Beerdigung Regeln

Eine Beerdigung/Bestattung muss immer zeitnah erfolgen. Meistens ist das Testament zu diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet, weshalb die Wünsche des Verstorbenen dann oftmals zu spät bekannt werden.

Deshalb ist es sinnvoll, bereits zu Lebzeiten eine Bestattungsverfügung zu erlassen.

Ob Sie nun nach Ihrem Tod statt aufwendigem Grabschmuck lieber eine wohltätige Einrichtung unterstützen wollen oder eine Feuerbestattung vorziehen oder bei der Trauerfeier lieber Bach oder AC/DC gespielt werden soll, die Hinterbliebenen haben so eine klare Vorgabe wie zu verfahren ist und Diskussionen über das Wie und das Was entfallen.

Erbstreitigkeit

Der Tod eines nahen Menschen ist schon Bürde genug und wenn zudem auch noch Erbstreitigkeiten hinzukommen, ist dies nicht nur​ ​emotional belastend,​ sondern kann unter Umständen auch kostspielig und langwierig werden.

Damit zu einer solchen Situation überhaupt gar nicht erst kommt, kann Ihnen Ihr Anwalt für Erbrecht in St. Gallen aufzeigen, wie man einem Erbstreit vorbeugen kann und welche gerichtlichen und aussergerichtlichen Verfahren es für die Lösung von Erbstreitigkeiten gibt und Sie in diesen Verfahren unterstützen.

Erbenermittlung

Manchmal verliert man sich aus den Augen, auch als Familie. Manchmal kennt man die engsten Bezugspersonen der Erblasserin bzw. des Erblassers, die etwas geerbt haben, nicht. In diesen Situationen hilft es, wenn sich eine Anwaltskanzlei diskret und vertraulich auf die Suche macht.

Und zu einer öffentlichen Erbenermittlung kommt es, wenn gar keine Erben bekannt sind.

In dieser Situation findet eine öffentliche Ausschreibung statt. Die Behörden geben allfälligen Erben eine Frist von 1 Jahr, um sich zu melden. Wenn sich niemand innert Frist meldet, geht die Erbschaft an das Gemeinwesen.

Erbteilung

Eine Erbengemeinschaft kann nicht ewig fortdauern, sondern findet ihr Ende in der Erbteilung. Dann entscheidet sich, wer die von den Eltern geliebte Kommode oder das Silber-Besteck bekommt. Komplizierter ist es, wenn bspw. eine Liegenschaft Teil der Erbschaft ist. Denn in diesem Fall muss man schauen, ob derjenige, der die Liegenschaft bekommt, die anderen Erben auszahlen kann.

Nicht immer hat es nämlich genügend Erbmasse, damit alles schön passend verteilt werden kann. Hier kann es helfen, wenn ein Rechtsanwalt bei der Ausgestaltung der nötigen Verträge unterstützend tätig wird. Denn «teilen» ist eine sensible Sache, die nicht jedem liegt. Von dem her lieber alles professionell aufgleisen als dann in unnötige Streitigkeiten geraten.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist ein ​öffentlich beurkundeter Vertrag, der zwischen dem Erblasser und mindestens einer weiteren Vertragspartei​ (meist dem Ehepartner und / oder den gesetzlichen Erben) abgeschlossen wird.

Ein Erbvertrag unterscheidet sich insoweit von einem Testament, dass alle Vertragsparteien den Inhalt des Erbvertrags kennen und somit wissen, ob, wie viel und was sie erben .

Ein Erbvertrag macht dann Sinn, wenn sich zum Beispiel Ehepartner unwiderruflich begünstigen wollen oder ein Erbe freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichtet. Der Vertrag eignet sich für Ehepaare (mit oder ohne Kinder), für Patchwork-Familien oder Konkubinatspaare und kann die ​Nachfolge in Familienunternehmen über Generationen regeln​.

Erbvorbezug

Es besteht die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten seinem gesetzlichen Erben gewisse ​ Erbteile des zukünftigen Nachlasses​ zuzuwenden, was gemeinhin als Erbvorbezug bezeichnet wird.

Ein solches Vorgehen ermöglicht es dem Erblasser, seinen Nachkommen bei Bedarf finanziell zu helfen / unter die Arme zu greifen, wenn diese beispielsweise​ ​Unterstützung beim Hauskauf oder Startkapital für die Gründung eines eigenen Unternehmens benötigen. Ihr Anwalt für Erbrecht in St. Gallen berät Sie als Erblasser gerne bei der Planung und Ausrichtung von Erbvorbezügen.

Nachlasspflege / Nachlassverwaltung

Als Erblasser kann man auf die Nachlassverwaltung Einfluss nehmen. Dies, indem man Vorschriften hinterlässt wie mit dem Nachlass umzugehen ist. Oder indem man einen Willensvollstrecker ernennt, der sich um den Nachlass kümmert. Sofern es keine Vorschriften seitens des Erblassers gibt, müssen die Erben als Gemeinschaft entscheiden was wie gemacht wird.

Bei all diesen Fragen spielt das Thema Haftung eine Rolle. Und natürlich ist zudem zu vermeiden, dass einzelne Erben ohne Absprache etwas erhalten aus dem Erbe oder sich einzelner Gegenstände bemächtigen, ohne dass dieser Gegenstand vorher in einem Inventar vermerkt worden wäre. Eine Anwaltskanzlei kann dabei helfen, dass alles fair abläuft.

Als allererstes ist unbedingt ein Inventar zu erstellen, das alle Gegenstände und sämtliches Vermögen in der Erbmasse aufführt. Danach stellen sich viele Fragen: Wie ist mit dem Hausrat umzugehen? Wie schnell soll man eine Liegenschaft räumen und sie weiter vermieten? Muss man die Öl-Gemälde speziell einlagern?

Pflichtteilsberechnung

Unabhängig von familiären Verhältnissen und ob ein Testament vorliegt oder nicht, darf man nicht vergessen, dass es Personen gibt, die gemäss Gesetz ​pflichtsteilberechtigt​ sind. Das sind engste Angehörige, also die Nachkommen des Erblassers, der Ehegatte oder je nach Umständen die Eltern.

Die Höhe des Pflichtteils ist entsprechend dem Verwandtschaftsgrad gesetzlich festgelegt.

Mit einer fachgerechten professionellen Unterstützung kann oft ein Rechtsstreit vermieden werden.
Doch was geschieht, wenn der Erblasser seine Verfügungsbefugnis (mit Testament oder Erbvertrag) überschritten hat und die ​Pflichtteile der gesetzlichen Erben verletzt​ werden?

Testament Redaktion

Wie schreibe ich ein Testament? Gibt es Formvorschriften für ein Testament? Ja, es stellen sich ein paar Vorfragen, wenn man über seinen eigenen Tod hinaus über sein Vermögen verfügen will. Am wichtigsten ist, dass man ein Testament klar verfasst, d.h. sein Vermögen klar Personen oder Institutionen zuordnet.

Hier geht es zum Blogartikel: Wie schreibt man ein Testament inkl. Muster Vorlage.

Schlussendlich ist bei der Redaktion eines Testaments zu einem grösseren Vermögen zu berücksichtigen, dass das Vermögen fair und sinnvoll an die nächste Generation übergeben wird. Dabei stellt sich auch die Frage, ob man einen Willensvollstrecker berufen will. Bei all dem kann ein Anwalt für Erbrecht effizient halfen.

Unbedingt zu vermeiden gilt es, dumme Fehler zu begehen, die dann ein gut gemeintes Testament ungültig machen. Bspw. darf man sein eigenes Verfügungsrecht nicht delegieren. Was man hingegen darf. Das ganze Vermögen oder einen Teil davon einem Erben vermachen und ihm Auflagen zur Verwendung zu machen.

Ein Testament ist vollständig handschriftlich zu verfassen inkl. Datumsangabe und Unterschrift.

Ein anderer Stolperstein sind Formvorschriften: ein Testament ist vollständig handschriftlich zu verfassen inkl. Datumsangabe und Unterschrift. Oder es ist beim Notar zu verfassen. Ist dies nicht eingehalten, ist ein Testament ungültig und wird nicht berücksichtigt.

Unternehmensnachfolge

Entweder wird das Unternehmen von einem Familienmitglied oder von Aussenstehenden weitergeführt. Bei beiden Optionen haben hier Steuerliche Aspekte, Fragen hinsichtlich der Liquidität oder auch Abfindungen für die übrigen Angehörigen eine entscheidende Rolle inne. Um eine reibungslose und sichere Regelung Ihrer Unternehmensnachfolge zu gewährleisten, steht unser Anwalt für Erbrecht in St. Gallen zu Ihrer Verfügung.

Bei Unternehmen spielt nicht nur das Geld eine grosse Rolle, sondern auch die Gewährleistung von Kontinuität und Konstanz. Deswegen ist die Regelung einer Nachfolge von ausserordentlicher Wichtigkeit, die im Wesentlichen ​auf zweierlei Art und Weise​ erfolgen kann.

Testament / Vermächtnis

Das Testament gibt Ihnen eine Vielzahl an Möglichkeiten, Ihren letzten Willen festzuhalten, Ihre Erben zu bestimmen und deren Zuwendungen zu gestalten. Zudem können Sie, unter Respektierung der Pflichtteile, weitere Erben einsetzen, Bedingungen und Auflagen erlassen oder auch ein Vermächtnis verfügen. Ein Vermächtnis ist eine konkrete Zuwendung, d.h. es wird ein bestimmter Teil des Vermögens oder ein bestimmter Gegenstand vermacht.

Unternehmensnachfolge

Entweder wird das Unternehmen von einem Familienmitglied oder von Aussenstehenden weitergeführt. Bei beiden Optionen haben hier Steuerliche Aspekte, Fragen hinsichtlich der Liquidität oder auch Abfindungen für die übrigen Angehörigen eine entscheidende Rolle inne. Um eine reibungslose und sichere Regelung Ihrer Unternehmensnachfolge zu gewährleisten, steht unser Anwalt für Erbrecht in St. Gallen zu Ihrer Verfügung.

Bei Unternehmen spielt nicht nur das Geld eine grosse Rolle, sondern auch die Gewährleistung von Kontinuität und Konstanz. Deswegen ist die Regelung einer Nachfolge von ausserordentlicher Wichtigkeit, die im Wesentlichen ​auf zweierlei Art und Weise​ erfolgen kann.

Willensvollstreckung / Durchsetzung letzter Wille

Damit jegliche Art von Streit unter den Erben von vornherein vermieden werden kann, ist es sinnvoll, einen​ Willensvollstrecker ​einzusetzen​.​ Er fungiert als eine neutrale Drittpartei, die

von aussen die Regelungen durchsetzt, welche der Erblasser bestimmt hat. Zudem verwaltet der Willensvollstrecker den Nachlass und teilt das Erbe in der Form auf, wie es gewünscht war.

Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Vollmacht

Gleichzeitig entlasten Sie damit Ihre Familie und Freunde und nehmen Ihnen die Bürde ab, schwere Entscheidungen treffen zu müssen. Sprechen Sie mit uns. Mit allen Fragen zur ​Schweizer Patientenverfügungen​, Vorsorgeaufträgen oder Vollmachten sind Sie bei ihrem Anwalt für Erbrecht in St. Gallen gut aufgehoben.

Der Gedanke an Krankheit und Schwäche wird nur allzu gerne beiseitegeschoben und verdrängt. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es ratsam ist, vorbereitet und gewappnet auf den Moment zu sein, wenn man eines Tages nur eingeschränkt geschäftsfähig oder gar nicht imstande wäre, eigenständig Entscheidungen zu treffen.

All diese Unsicherheiten können mit einer ​Patientenverfügung​ bzw. ​Vorsorgeauftrag vermieden werden. Diese geben Ihnen die Möglichkeit, eigenverantwortlich Ihre Zukunft entsprechend Ihren Wünschen und Überzeugungen zu regeln.

Häufig gestellte Fragen im Erbrecht.

Wozu dient die Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) schafft Rechtssicherheit für den Fall, dass eine Person wegen eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr selber darüber urteilen kann, welche medizinischen Behandlungen, insbesondere lebensverlängernde Massnahmen, an ihr vorgenommen werden sollen. In der Patientenverfügung wird festgehalten, in welchem Fall welche medizinischen Massnahmen zur Anwendung kommen. Ebenso kann in der Verfügung eine nahestehende Person genannt werden, die über allfällige Massnahmen entscheiden soll. Eine Patientenverfügung entlastet die Angehörigen und das medizinische Personal vor schwierigen Entscheidungen. Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst und von der ausstellenden Person datiert und unterschrieben sein. Sie kann hinterlegt und jederzeit widerrufen werden.

Wie berechnet man den Pflichtteil im Erbrecht?

Unter dem Pflichtteil versteht man den Mindestanteil am Erbe, den eine Person erhalten soll. Der Pflichtteil ist im Gesetz geregelt (Art. 470 ff. ZGB) und kann nur in ganz seltenen Ausnahmefällen wegbedungen werden, etwa bei einer schweren Straftat gegen den Erblasser.

Der Pflichtteil orientiert sich am gesetzlichen Erbanspruch. Hinterlässt der Erblasser eine Partnerin (Ehefrau oder eingetragene Partnerschaft) und Kinder, beträgt der gesetzliche Erbanspruch je die Hälfte. Von dieser Hälfte beträgt der Pflichtteil der Partnerin wiederum die Hälfte (insgesamt also ein Viertel des Nachlassvermögens), derjenige der Kinder drei Viertel (insgesamt also drei Achtel des Nachlassvermögens). Die Pflichtteile vorverstorbener Kinder werden an deren Nachkommen weitervererbt. Hat ein Erblasser keine Kinder, haben auch seine Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil (ausmachend die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs).

Welche Regelungen müssen beim Verfassen des Testaments beachtet werden?

Ein Testament muss von jedem Erblasser von Hand verfasst, datiert und unterschrieben werden (Art. 505 ZGB). Gemeinsam verfasste Testamente, etwa von Ehepaaren, sind nicht gültig. In einem Testament muss unmissverständlich geäussert werden, was mit dem Nachlass geschehen soll.

Verletzt ein Testament allenfalls vorhandene Pflichtteile, so ist es anfechtbar. Das Testament kann hinterlegt und jederzeit nach Belieben geändert werden. Empfehlenswert ist, neben dem Datum auch den Ort der Testamentsverfassung zu nennen, damit klar ist, welches Recht zur Anwendung kommen soll. Bei ausserordentlichen Umständen (beispielsweise naher Todesgefahr) kann das Testament im Beisein von zwei Zeugen mündlich verfügt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Testament und Vermächtnis?

In einem Testament (Art. 498 ff. ZGB) hält eine Person fest, was nach ihrem Ableben mit ihrem Vermögen geschehen soll. Das Testament richtet sich an die Erben, die zusammen eine Erbengemeinschaft bilden.
Im Testament kann die Ausrichtung eines Vermächtnisses (Art. 484 ff. ZGB) enthalten sein. Mit dem Vermächtnis widmet die verstorbene Person dem Vermächtnisnehmer einen bestimmten Vermögenswert, etwa ein besonderes Schmuckstück oder ein Stück Land. Sinnvoll ist ein Vermächtnis vor allem dann, wenn der Vermächtnisnehmer nicht zu den Erben gehört (beispielsweise ein Tierheim). Ein Vermächtnis kann jedoch auch einem Erben gewidmet sein.

Das Vermächtnis darf die Pflichtteile der Erben nicht verletzen. Die Erben sind verpflichtet, das Vermächtnis dem Vermächtnisnehmer auszuhändigen.

Fragen zum Erbrecht?
Sprechen Sie mit Dr. iur. Christoph Good.